Das Baurecht für den Wintergarten ist ein kompliziertes Gesetzeswerk welches so manchen Bauherren der sein Glashaus selbst errichten möchte so manche Fragen aufwirft. Handelt sich es bei dem geplanten Bau um einen Wintergarten, oder um einen Glasanbau oder eventuell ist der geplante Anbau auch nur ein Gewächshaus bei dem weniger Gesetze und Vorschriften zu brücksichtigen sind.

Grundsätzlich kann man von einem Wintergarten sprechen wenn Anbauten und Abgrenzung des Raumes vorrangig aus transparenten Dach- und Wandbaustoffen besteht. Für alle oben genannten Bauwerke gelten  die jeweiligen Landesbauordnungen und eventuelle regionale Auflagen. Diese beinhalten die unter anderem sämtlich Anforderungen bezüglich der Lage des Bauwerks, territoriale Besonderheiten und die Statischen Grundlagen für das Fundament und die Glaskonstruktion.

Ein Wintergarten kann als Gewächshaus bezeichnet werden wenn der vorrangige Verwendungszweck dem Schutz von Pflanzen vor Wettereinflüssen dient und man diese vor den Schwankungen der Außentemperatur in einer „sicheren“ Umgebung ansetzen will. Ein Gewächshaus dient natürlich auch zur Nutzung des Treibhauseffekt.

Als Glashaus bezeichnet man ein Bauwerk, welchen Pflanzen Menschen und Tiere vor den Schwankungen der Außentemperatur sowie der Witterung schützt bzw einschränkt. Sobald sich Personen längerfristig oder dauerhaft im Glasanbau aufhalten können, muss man bei der Dachverglasung darauf achten dass es sich in statischer Hinsicht um ein Schutz oder besser noch Wärmedämmglas handelt, welches zur Überkopfverglasung zugelassen ist.

Ein frostfreier Glasanbau, der temperierbar ist wird in den meisten Fällen als Wintergarten behandelt. Ein Wintergarten kann mit einer Isolierverglasung und thermisch getrennten Profilen errichtet werden und mit Elementen zur Belüftung (wie Dachfenster oder Dachöffnungen) ausgestattet sein. Diese bauweise ermöglicht den dauerhaften Aufenthalt von Personen auch im Frühjahr und Herbst, den sogenannten #übergangsmonaten und dient des weiteren als temperierter Raum zur Überwinterung empflindlicher Pflanzen. Der Wintergarten kann auch saisonbedingt als Gewerbe oder Wohnraum nutzbar sein, solange es sich nicht um einen separat beheizbaren Raum im Sinner der EnEv (Energieeinsparverordnung)  handelt.

Ist ein Wintergarten das ganze Jahr über als Wohnraum oder Gewerberaum nutzbar spricht man von einem Wohn-Wintergarten, wenn dieser im Sinne der EnEv normal beheizbar ist, das bedeuted in mehr als 4 Monaten im Jahr auf mindestens 19 Grad Innentemperatur gehalten wird.

Das Gesetz unterscheidet also zwischen Gewächshaus, Glashaus, Wintergarten und Wohn-Wintergarten. Die Auflagen für den entsprechenden Anbau sind unterschiedlich. Beachten Sie bei der Planung alle gültigen regionalen Vorschriften und erkundigen Sie sich rechtzeitig.